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Rechtssatz RS0134021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134021

Geschäftszahl

12Os10/22w

Entscheidungsdatum

28.04.2022

Rechtssatz

Im Stadium vor Beginn des Strafverfahrens können nur Erkundigungen (Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO) minderer Intensität stattfinden, mit denen etwa bloße Grundlagen für eine erst in weiterer Folge stattfindende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt geschaffen werden sollen. Hat aber die Staatsanwaltschaft Personen direkt mit der vom Anzeiger geäußerten Verdachtslage konfrontiert und solcherart eine über die genannte Schwelle hinausgehende Aufklärungstätigkeit entfaltet, hat sie unwiderlegbar – ohne dass es daher auf die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder (im Fortführungsverfahren) des Gerichts bezüglich der Intensität der Verdachtslage ankäme – ein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph eins, Absatz 2, StPO in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134021

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20220428_OGH0002_0120OS00010_22W0000_001