Rechtssatz RS0134021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134021
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Rechtssatz
Im Stadium vor Beginn des Strafverfahrens können nur Erkundigungen (§ 91 Abs 2 letzter Satz StPO) minderer Intensität stattfinden, mit denen etwa bloße Grundlagen für eine erst in weiterer Folge stattfindende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt geschaffen werden sollen. Hat aber die Staatsanwaltschaft Personen direkt mit der vom Anzeiger geäußerten Verdachtslage konfrontiert und solcherart eine über die genannte Schwelle hinausgehende Aufklärungstätigkeit entfaltet, hat sie unwiderlegbar – ohne dass es daher auf die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder (im Fortführungsverfahren) des Gerichts bezüglich der Intensität der Verdachtslage ankäme – ein Ermittlungsverfahren iSd § 1 Abs 2 StPO in Gang gesetzt.Im Stadium vor Beginn des Strafverfahrens können nur Erkundigungen (Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO) minderer Intensität stattfinden, mit denen etwa bloße Grundlagen für eine erst in weiterer Folge stattfindende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt geschaffen werden sollen. Hat aber die Staatsanwaltschaft Personen direkt mit der vom Anzeiger geäußerten Verdachtslage konfrontiert und solcherart eine über die genannte Schwelle hinausgehende Aufklärungstätigkeit entfaltet, hat sie unwiderlegbar – ohne dass es daher auf die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder (im Fortführungsverfahren) des Gerichts bezüglich der Intensität der Verdachtslage ankäme – ein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph eins, Absatz 2, StPO in Gang gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134021
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220428_OGH0002_0120OS00010_22W0000_001