Rechtssatz RS0134022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134022
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.
Schlagworte
Übertragung; Benennung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134022
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220406_OGH0002_0060OB00108_21G0000_001