Rechtssatz RS0134024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134024
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die FMA, weil solche Schäden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die FMA, weil solche Schäden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 91/22x
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 91/22x
- 1 Ob 104/22h
Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 104/22h
Beisatz: § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG erfasst alle Sachverhalte, in denen der Schaden nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist. (T1)
- 1 Ob 140/22b
Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 140/22b
Beisatz: Der Haftungsausschluss des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist nicht auf leichte Fahrlässigkeit zu beschränken - teleologische Reduktion verneint. (T2); Beisatz: Auch der Schutzzweck des § 16 Abs 1 Satz 2 APAG erstreckt sich nicht auf Vermögensschäden einzelner Gläubiger des geprüften Unternehmens. (T3)
- 1 Ob 261/22x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2023 1 Ob 261/22x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134024
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20220714_OGH0002_0010OB00091_22X0000_001