Rechtssatz RS0134026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134026
Entscheidungsdatum
12.10.2022
Norm
AHG §1
GenRevG 1997 §2
GenRevG 1997 §19 Abs1
Rechtssatz
Dem Revisionsverband kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GenRevG 1997 keine hoheitlichen Befugnisse zu. Das Tätigwerden einer Landesregierung als Revisionsverband ist nur historisch zu erklären und ändert nichts daran, dass die Bestellung eines genossenschaftlichen Revisors durch diese nicht durch Hoheitsakt erfolgt. Eine Amtshaftung kann daher aus einem behaupteten Fehler bei der Auswahl des Revisors nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134026
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20220714_OGH0002_0010OB00091_22X0000_003