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Rechtssatz RS0134036

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134036

Geschäftszahl

9ObA56/22h

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Rechtssatz

Ein Unternehmen/Betrieb dient dann „unmittelbar“ einer nach Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG geschützten Tendenz, wenn von außen erkennbar seine Arbeitsergebnisse überwiegend auf die Verfolgung eines besonders geschützten geistig-ideellen Zwecks ausgerichtet sind. Diese Zwecke müssen im Unternehmen oder Betrieb selbst verfolgt werden, sodass es für den Tendenzschutz nicht ausreichend ist, wenn in der Person des Betriebsinhabers geschützte Tendenzen vorliegen. Das Unmittelbarkeitserfordernis zielt nicht auf das Verhältnis zwischen der im Unternehmen/Betrieb verfolgten Tätigkeit und den jeweiligen schutzbedürftigen Zielpersonen ab, sondern auf das Verhältnis zwischen den mit dem Unternehmen/Betrieb verfolgten Zwecken und der bloßen Eigenschaft des Betriebsinhabers. Entscheidend ist also, welcher Betriebszweck nach außen hin in Erscheinung tritt. Ein Unternehmen oder Betrieb verfolgt dann seine ideellen Zwecke nicht unmittelbar, wenn es/er selbst nur die Aufgabe hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung eines der geschützten Zwecke zu schaffen, also nur indirekt der ideellen Zielsetzung zu dienen. Keine Voraussetzung ist aber, dass die Arbeitsergebnisse auch direkt bei jenen Zielpersonen ankommen, die mit der Tendenz erreicht werden sollen. Unmittelbar dient das Unternehmen/der Betrieb vielmehr auch dann, wenn es/er von außen erkennbar andere Tendenzbetriebe in ihrer Arbeit unterstützt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unmittelbarkeitskriterium; Tendenzunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134036

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20220630_OGH0002_009OBA00056_22H0000_001