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Rechtssatz RS0134039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134039

Geschäftszahl

3Ob35/22a; 3Ob17/24g

Entscheidungsdatum

22.01.2024

Norm

AEUV Lissabon Art267
RL (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie Art12 Abs2
PRG §10 Abs2

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung – der kostenfreie Rücktritt jedenfalls dann zusteht, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, am (geplanten) Beginn der Reise tatsächlich eingetreten sind?

2. Ist Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt bereits dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit dem Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu rechnen war?

Anmerkung

Das Vorabentscheidungsersuchen wurde wegen eines Entfalls der Entscheidung über die Revision mit Beschluss vom 22.01.2024 (zu 3 Ob 17/24g) zurückgezogen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 35/22a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 3 Ob 35/22a
  • 3 Ob 17/24g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2024 3 Ob 17/24g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134039

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20220519_OGH0002_0030OB00035_22A0000_001