Rechtssatz RS0134051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134051
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Norm
StPO §115 Abs5
FinStrG §207a Abs2
StPO §23
Rechtssatz
Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO und nach Paragraph 207 a, Absatz 2, FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134051
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220622_OGH0002_0130OS00029_22X0000_001