Rechtssatz RS0134052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134052
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Rechtssatz
Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach Paragraph 3, AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.
Schlagworte
Transmissar, Ausschlagung, Erbhof
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134052
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220627_OGH0002_0020OB00011_22I0000_001