Rechtssatz RS0134058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134058
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind und damit gleichsam prophylaktisch die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134058
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20220223_OGH0002_0030OB00204_21B0000_001