Rechtssatz RS0134060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134060
Entscheidungsdatum
21.06.2022
Rechtssatz
Die Rücknahme der im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten Zuordnungserklärung nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist nach den allgemeinen Regeln über die Rücknahme von Prozesshandlungen auch im Verfahren über die Rückersatzpflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze möglich.Die Rücknahme der im Verwaltungsverfahren vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten Zuordnungserklärung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ist nach den allgemeinen Regeln über die Rücknahme von Prozesshandlungen auch im Verfahren über die Rückersatzpflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze möglich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 75/22k
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 75/22k
Beisatz: Hier: Infolge einer solchen Rücknahme ist für die maßgeblichen Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 S 1 KBGG der Betrag zu ermitteln, der in die Ermittlung des (gesamten) Einkommens des betreffenden Kalenderjahres eingeht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134060
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20220621_OGH0002_010OBS00075_22K0000_001