Rechtssatz RS0134061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134061
Entscheidungsdatum
21.06.2022
Norm
B-KUVG §55
B-KUVG §56
BPGG §3a Abs1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art24
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art32
Rechtssatz
§§ 55, 56 B‑KUVG gewähren dem Familienangehörigen zwar einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung; bei Konkurrenz zu einem eigenständigen primären Sachleistungsanspruch in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines ausschließlichen Rentenbezuges kommt diesem Anspruch aber der Vorrang zu, sodass der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig sind.Paragraphen 55, 56, B‑KUVG gewähren dem Familienangehörigen zwar einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung; bei Konkurrenz zu einem eigenständigen primären Sachleistungsanspruch in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines ausschließlichen Rentenbezuges kommt diesem Anspruch aber der Vorrang zu, sodass der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Pflegeleistungen international zuständig sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 3/22x
Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 3/22x
Beisatz: Hier: nach dem B‑KUVG in der Krankenversicherung mitversicherte Pflegegeldwerberin mit Wohnsitz in Österreich und ausschließlichem Rentenbezug aus der Schweiz. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134061
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20220621_OGH0002_010OBS00003_22X0000_001