Rechtssatz RS0134064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134064
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Rechtssatz
Kennt das Heimatrecht des Kindes – wie die meisten islamischen Rechte – eine Adoption nicht oder jedenfalls nicht in der begehrten Form, und sieht es deshalb auch keine Zustimmungserklärungen vor, so läuft die Verweisung nach § 26 Abs 1 Satz 2 IPRG insoweit ins Leere. Das Zustimmungsstatut hat dann nicht die Macht, das zur Entscheidung über die Adoption berufene Adoptionsstatut zu blockieren. Die Statthaftigkeit der Adoption ergibt sich in einem solchen Fall allein aus § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG.Kennt das Heimatrecht des Kindes – wie die meisten islamischen Rechte – eine Adoption nicht oder jedenfalls nicht in der begehrten Form, und sieht es deshalb auch keine Zustimmungserklärungen vor, so läuft die Verweisung nach Paragraph 26, Absatz eins, Satz 2 IPRG insoweit ins Leere. Das Zustimmungsstatut hat dann nicht die Macht, das zur Entscheidung über die Adoption berufene Adoptionsstatut zu blockieren. Die Statthaftigkeit der Adoption ergibt sich in einem solchen Fall allein aus Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 IPRG.
Schlagworte
Zustimmungserfordernis, Adoption, fremdes Recht, internationales Privatrecht, Voraussetzungen für eine Adoption, Personalstatut des Kindes
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134064
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20220629_OGH0002_0080OB00061_22M0000_001