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Rechtssatz RS0134065×

Rechtssatz RS0134065

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134065

Geschäftszahl

5Ob118/22x

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Rechtssatz

Das Gesetz fordert in Paragraph 2, Absatz 3, WEG für die rechtliche Verbindung des Zubehör-Wohnungseigentums lediglich, dass das Zubehörobjekt mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden ist und ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Weder ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander noch ein Über- oder Unterordnungsverhältnis sind für die Zubehörstauglichkeit tatbestandsmäßig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 118/22x
    Entscheidungstext OGH 19.07.2022 5 Ob 118/22x
    Beisatz: Hier: Kein Widerspruch gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung im Sinn des § 9 Abs 2 Z 1 WEG, wenn mit einem im Wohnungseigentum stehenden KFZ-Abstellplatz ein dessen Fläche bei weitem übersteigender Gartenanteil – der Widmung entsprechend – als Zubehör rechtlich verbunden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134065

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20220719_OGH0002_0050OB00118_22X0000_001