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Rechtssatz RS0134079

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134079

Geschäftszahl

5Ob230/21s

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt wird, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG ergangenen Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden. Im Hinblick auf den Charakter des Verweises als Beugemittel zur Erzwingung eines dem rechtskräftigen gerichtlichen Auftrag entsprechenden Verhaltens und die aus der Missachtung eines solchen Auftrags ableitbaren Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ist die Anfechtbarkeit eines solchen Verweises sowie die materielle Beschwer und das Rechtsschutzinteresse des Adressaten dieses Verweises zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134079

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20220113_OGH0002_0050OB00230_21S0000_001