Rechtssatz RS0134080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134080
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Norm
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) Art7
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) Art30
Rechtssatz
Eine besondere Form der Verständigung der nach Art 5 oder Art 6 Abs 2 des Übereinkommens zuständigen Behörden durch die Behörden des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehört, schreibt das Abkommen nicht vor, die Haager Konferenz hat aber ein Formblatt entwickelt, dessen Verwendung sie empfiehlt. Weiters bestimmt gemäß Art 28 HESÜ jeder Vertragsstaat eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, über die die Verständigungen nach dem HESÜ erfolgen können. Weder dem Übereinkommen noch der Literatur ist zu entnehmen, dass Verständigungen ausschließlich auf diesem Weg zulässig wären. Vielmehr spricht Art 30 HESÜ, wonach die Zentrale Behörde unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten Vorkehrungen trifft, (ua) um „auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu erleichtern“, dafür, dass auch der direkte Kontakt zwischen den Gerichten bzw Behörden der Vertragsstaaten taugliche Grundlage für die im Abkommen vorgesehenen Benachrichtigungen über die Wahrnehmung der Zuständigkeit sein kann.Eine besondere Form der Verständigung der nach Artikel 5, oder Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens zuständigen Behörden durch die Behörden des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehört, schreibt das Abkommen nicht vor, die Haager Konferenz hat aber ein Formblatt entwickelt, dessen Verwendung sie empfiehlt. Weiters bestimmt gemäß Artikel 28, HESÜ jeder Vertragsstaat eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, über die die Verständigungen nach dem HESÜ erfolgen können. Weder dem Übereinkommen noch der Literatur ist zu entnehmen, dass Verständigungen ausschließlich auf diesem Weg zulässig wären. Vielmehr spricht Artikel 30, HESÜ, wonach die Zentrale Behörde unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten Vorkehrungen trifft, (ua) um „auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu erleichtern“, dafür, dass auch der direkte Kontakt zwischen den Gerichten bzw Behörden der Vertragsstaaten taugliche Grundlage für die im Abkommen vorgesehenen Benachrichtigungen über die Wahrnehmung der Zuständigkeit sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134080
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20220127_OGH0002_0020OB00172_21I0000_001