Rechtssatz RS0134090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134090
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Norm
1.ZPMRK Art2
MRK Art 14
Rechtssatz
Die Entwicklung des internationalen und europäischen Rechts und ein möglicherweise bestehender Konsens müssen vom EGMR auch unter dem Blickwinkel von Art 14 MRK berücksichtigt werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Bildung kommt den Prinzipien der Universalität und Nichtdiskriminierung in den internationalen Dokumenten große Bedeutung zu, die demnach am besten durch die inklusive Bildung umgesetzt werden. Die inklusive Bildung ist daher ohne Zweifel ein Bestandteil der internationalen Verpflichtung der Staaten in diesem Bereich.Die Entwicklung des internationalen und europäischen Rechts und ein möglicherweise bestehender Konsens müssen vom EGMR auch unter dem Blickwinkel von Artikel 14, MRK berücksichtigt werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Bildung kommt den Prinzipien der Universalität und Nichtdiskriminierung in den internationalen Dokumenten große Bedeutung zu, die demnach am besten durch die inklusive Bildung umgesetzt werden. Die inklusive Bildung ist daher ohne Zweifel ein Bestandteil der internationalen Verpflichtung der Staaten in diesem Bereich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2018:RS0134090
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20180130_AUSL000_000BSW23065_1200000_004