Rechtssatz RS0134091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134091
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG wird nicht in jedem Fall mit der Einführung einer (als objektiv geeignet beurteilten) Kontrollmaßnahme bzw eines technischen Kontrollsystems iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eröffnet, vielmehr verlangt die Regelung, dass mit Einführung des Systems die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird.Der Anwendungsbereich des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG wird nicht in jedem Fall mit der Einführung einer (als objektiv geeignet beurteilten) Kontrollmaßnahme bzw eines technischen Kontrollsystems iSd Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG eröffnet, vielmehr verlangt die Regelung, dass mit Einführung des Systems die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 60/22x
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 60/22x
Beisatz: Bei Maßnahmen oder Systemen, die die objektive Eignung zur Kontrolle der Arbeitnehmer erfüllen, ist daher gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (bzw § 10 Abs 1 AVRAG) in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob durch das konkret installierte Kontrollsystem die Menschenwürde berührt ist. (T1)
Beisatz: Hier: Einführung eines Zutrittssystems bei ausgewählten Türen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134091
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20220714_OGH0002_009OBA00060_22X0000_001