Rechtssatz RS0134095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134095
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Erlangt der Versicherungsnehmer erst innerhalb der Zweijahres-Frist gem Art 3.3. ARB 2014 vom Versicherungsfall Kenntnis, entsteht die in Art 8.1.1. ARB 2014 vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls – wie bei aufrechtem Versicherungsvertrag – erst dann, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, also wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.Erlangt der Versicherungsnehmer erst innerhalb der Zweijahres-Frist gem Artikel 3 Punkt 3, ARB 2014 vom Versicherungsfall Kenntnis, entsteht die in Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB 2014 vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls – wie bei aufrechtem Versicherungsvertrag – erst dann, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, also wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
Schlagworte
Beendigung Versicherungsvertrag, Ablauf Versicherungsvertrag, Risikoausschluss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134095
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20220824_OGH0002_0070OB00048_22T0000_001