Rechtssatz RS0134099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134099
Entscheidungsdatum
22.08.2022
Rechtssatz
Die Bewilligung des Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung der Rangordnung auf dem darin angeführten Grundbuchskörper verwendeten Rangordnungserklärung widerspricht § 53 Abs 4 GBG.Die Bewilligung des Gesuchs auf Eintragung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung auf der Grundlage einer bereits einmal für eine solche Anmerkung der Rangordnung auf dem darin angeführten Grundbuchskörper verwendeten Rangordnungserklärung widerspricht Paragraph 53, Absatz 4, GBG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/22i
Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 95/22i
Beisatz: Die Formulierung der Erklärung als unwiderrufliche Zustimmung zur alljährlichen neuerlichen Antragstellung ist mit der Anordnung des § 53 Abs 4 dritter Satz GBG nicht vereinbar; es bedarf daher jeweils einer „neuen“, eigenen Rangordnungserklärung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134099
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20220822_OGH0002_0050OB00095_22I0000_001