Rechtssatz RS0134102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134102
Geschäftszahl
15Os79/22i; 15Os92/24d (15Os93/24a)
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Schließt sich ein Verletzter in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB gemäß § 117 Abs 4 erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach § 33 Abs 1 MedienG berechtigt.Schließt sich ein Verletzter in den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, MedienG berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134102
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20220914_OGH0002_0150OS00079_22I0000_001