Rechtssatz RS0134107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134107
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 30/22k
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
- 9 Ob 53/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 53/24w
Beisatz: Die Erziehungsberatung dient nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Wohl des Kindes, indem sie den Blick und die Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenken soll, wodurch künftige Streitigkeiten um Kontaktrecht und Obsorge vermieden werden sollen. (T1)
Beisatz: Dem Gericht wird mit § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG die Möglichkeit eröffnet, Eltern mit fachlich fundierter Anleitung und Begleitung zu einem Dialog über die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie zu Haltungs- und Verhaltensänderungen bei der Gestaltung ihrer Elternschaft hinzuführen. (T2)
Beisatz: Das Erreichen dieses Zieles bedarf eines länger andauernden Beratungsprozesses. (T3)
- 4 Ob 4/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 4/25d
vgl
Schlagworte
Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische Behandlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134107
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20220831_OGH0002_0090OB00030_22K0000_001