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Rechtssatz RS0134108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134108

Geschäftszahl

9Ob30/22k

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Zweck der Erziehungsberatung erscheint es sachgerechter im Unterhaltsbemessungsverfahren die Kosten der Erziehungsberatung nicht den Besuchskosten gleichzuhalten, sondern eine Parallele zu Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zu ziehen. Die Kosten der nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG angeordneten Erziehungsberatung stellen für den Vater grundsätzlich einen unvermeidbaren Aufwand dar, weil die Anordnung der Erziehungsberatung mit Zwangsmitteln (Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG) durchsetzbar ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 30/22k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
    Beisatz: Hier: Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsberatung im Zusammenhang mit verpönten Verhaltensweisen des Vaters zu sehen wäre, wie etwa verbaler oder körperlicher Aggression oder Gewalt gegen das Kind (was gegen eine Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu Lasten des Kindes spräche) ergaben sich nicht. (T1)

Schlagworte

Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische Behandlung, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Abzugsfähigkeit, Unterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134108

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20220831_OGH0002_0090OB00030_22K0000_002