Rechtssatz RS0134108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134108
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Rechtssatz
Im Hinblick auf den Zweck der Erziehungsberatung erscheint es sachgerechter im Unterhaltsbemessungsverfahren die Kosten der Erziehungsberatung nicht den Besuchskosten gleichzuhalten, sondern eine Parallele zu Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zu ziehen. Die Kosten der nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG angeordneten Erziehungsberatung stellen für den Vater grundsätzlich einen unvermeidbaren Aufwand dar, weil die Anordnung der Erziehungsberatung mit Zwangsmitteln (§ 79 Abs 2 AußStrG) durchsetzbar ist.Im Hinblick auf den Zweck der Erziehungsberatung erscheint es sachgerechter im Unterhaltsbemessungsverfahren die Kosten der Erziehungsberatung nicht den Besuchskosten gleichzuhalten, sondern eine Parallele zu Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung zu ziehen. Die Kosten der nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG angeordneten Erziehungsberatung stellen für den Vater grundsätzlich einen unvermeidbaren Aufwand dar, weil die Anordnung der Erziehungsberatung mit Zwangsmitteln (Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG) durchsetzbar ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 30/22k
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
Beisatz: Hier: Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsberatung im Zusammenhang mit verpönten Verhaltensweisen des Vaters zu sehen wäre, wie etwa verbaler oder körperlicher Aggression oder Gewalt gegen das Kind (was gegen eine Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu Lasten des Kindes spräche) ergaben sich nicht. (T1)
Schlagworte
Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische Behandlung, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Abzugsfähigkeit, Unterhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134108
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20220831_OGH0002_0090OB00030_22K0000_002