Rechtssatz RS0134109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134109
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Rechtssatz
Da die Abzugsfähigkeit von Ausgaben beim Kindesunterhalt unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“ steht, muss der Elternteil die Kosten der Erziehungsberatung auf das Notwendigste reduzieren. Eine ohne verständlichen Grund gemachte Verbindlichkeit liegt vor, wenn auch eine kostenlose Erziehungsberatung durch eine spendenfinanzierte Beratungsstelle in Anspruch genommen hätte werden können.
Schlagworte
Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische Behandlung, Unterhaltsbemessungsgrundlage, Abzugsfähigkeit, Unterhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134109
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20220831_OGH0002_0090OB00030_22K0000_003