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Rechtssatz RS0134130×

Rechtssatz RS0134130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134130

Geschäftszahl

7Ob103/22f

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Norm

ABGB §6
ABGB §914
ABGB §915
AUVB 2005 Art7.6

Rechtssatz

Der Grad der Berufsunfähigkeit kann aus einem (quantitativen) Herabsinken der beruflichen Leistungsfähigkeit oder daraus folgen, dass der Versicherungsnehmer prägende wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/22f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 103/22f
    Beisatz: Kann die Person eine bestimmte, zu ihrem Beruf zählende und ihn prägende Tätigkeit überhaupt nicht ausüben, so ist sie vollständig, zu 100 % berufsunfähig. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen im beruflichen Alltag zeitlich nur einen geringen Umfang haben oder gar nicht täglich anfallen, wohl aber notwendigerweise mit ihm verbunden sind. (T1)
    Beisatz: Die nicht mehr ausübbaren Teile der Tätigkeit sind für die Frage des Umfangs der Berufsunfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht zu analysieren. Sind aber nur einzelne Verrichtungen nicht mehr möglich, darf dann nicht ausschließlich auf deren Zeitanteil abgestellt werden, wenn sie nicht abtrennbare Teile eines Gesamtvorgangs der Arbeit sind. Führt die Arbeit ohne die nicht mehr ausübbare Tätigkeit zu keinem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt – vorbehaltlich der Frage der Umorganisation bei Selbstständigen – vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie eingenommen hat. Das gilt selbst dann, wenn der nicht mehr ausübbare Teil des Berufs nur in extrem seltenen Fällen ausgeübt werden muss. (T2)
    Beisatz: Setzt sich die Tätigkeit aus unterschiedlichen Teiltätigkeiten zusammen, die der Versicherungsnehmer in unterschiedlichem quantitativen oder qualitativen Umfang noch wahrnehmen kann, fragt sich, ob die verbleibende Leistungsfähigkeit noch einen wenigstens halbschichtigen Einsatz erlaubt. (T3)

Schlagworte

AVB, Berufsunfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Einzelverrichtung, Auslegung, Tätigkeitsbild, Invalidität, Invaliditätsgrad, Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134130

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20220824_OGH0002_0070OB00103_22F0000_001