Rechtssatz RS0134131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134131
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Rechtssatz
Die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (§ 578 ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.Die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite sollen durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes (Paragraph 578, ZPO) kompensiert werden, daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 18 ONc 1/22z
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 18 ONc 1/22z
Beisatz: Hier: Das Recht staatliche Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134131
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20220928_OGH0002_018ONC00001_22Z0000_001