Rechtssatz RS0134136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134136
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Das Verhalten einer symptomlosen Person, das unter Einhaltung zur Tatzeit empfohlener Vorsichtsmaßnahmen Kontakt mit anderen Personen mit sich bringen kann, ist ‑ ungeachtet verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen der Missachtung einer bescheidmäßig verfügten Quarantäne ‑ unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 178 f StGB dann nicht als sozialinadäquat anzusehen, wenn per (zum Tatzeitpunkt geltender) Verordnung geregelt ist, dass (etwa) bei einer bestimmten Viruslast nicht von einer Ansteckungsgefahr auszugehen ist.Das Verhalten einer symptomlosen Person, das unter Einhaltung zur Tatzeit empfohlener Vorsichtsmaßnahmen Kontakt mit anderen Personen mit sich bringen kann, ist ‑ ungeachtet verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen der Missachtung einer bescheidmäßig verfügten Quarantäne ‑ unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach Paragraphen 178, f StGB dann nicht als sozialinadäquat anzusehen, wenn per (zum Tatzeitpunkt geltender) Verordnung geregelt ist, dass (etwa) bei einer bestimmten Viruslast nicht von einer Ansteckungsgefahr auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134136
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20220824_OGH0002_0140OS00062_22G0000_001