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Rechtssatz RS0134138×

Rechtssatz RS0134138

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134138

Geschäftszahl

2Ob42/22y

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die nachstehend genannten Wortfolgen in Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben:

1. In Paragraph 178, Absatz eins, ABGB in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolge: „Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“

2. In Paragraph 204, ABGB in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ sowie „oder betraut werden können“.

3. Hilfsweise stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 140, B‑VG nur die nachstehend genannten Wortfolgen in Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben:

1. In Paragraph 178, Absatz eins, ABGB in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolgen: „oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil)“ sowie „Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“

2. In Paragraph 204, ABGB in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 42/22y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 42/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134138

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20220530_OGH0002_0020OB00042_22Y0000_001