Rechtssatz RS0134140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134140
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Rechtssatz
Das Fragerecht nach § 184 ZPO ist nicht so einschränkend auszulegen, dass es auf Tatsachen beschränkt wäre, die in der ausschließlichen Sphäre der befragten Partei liegen. Deren Mitwirkungspflicht ist jedenfalls in all jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gegenpartei mit nicht leicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefiziten konfrontiert ist. Voraussetzung für das Auskunftsrecht iSv § 184 ZPO ist allerdings ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können. Das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht kann sich auch aus dem materiellen Recht ergeben.Das Fragerecht nach Paragraph 184, ZPO ist nicht so einschränkend auszulegen, dass es auf Tatsachen beschränkt wäre, die in der ausschließlichen Sphäre der befragten Partei liegen. Deren Mitwirkungspflicht ist jedenfalls in all jenen Fällen zu bejahen, in denen die Gegenpartei mit nicht leicht zu überwindenden Beweisschwierigkeiten bzw Informationsdefiziten konfrontiert ist. Voraussetzung für das Auskunftsrecht iSv Paragraph 184, ZPO ist allerdings ein schlüssiges Vorbringen, auf das die Fragen an den Gegner aufgebaut werden können. Das Auskunftsrecht bzw die Auskunftspflicht kann sich auch aus dem materiellen Recht ergeben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 78/22g
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 78/22g
Beisatz: Hier: Abschlussprüfungsvertrag. (T1)
- 6 Ob 177/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 177/23g
Beisatz: Hier: Mitwirkungspflicht des KFZ-Herstellers bei der Klärung der Frage, ob und welche technischen Maßnahmen (Abschalteinrichtungen) in einer Motorsteuerung verbaut sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134140
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20221018_OGH0002_0040OB00078_22G0000_001