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Rechtssatz RS0134155

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134155

Geschäftszahl

12Os88/22s

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Rechtssatz

Artikel eins, Absatz 2, des RB-EHB ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde.

Bei europarechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch Paragraph 21, EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, die selbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134155

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20220929_OGH0002_0120OS00088_22S0000_001