Rechtssatz RS0134155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134155
Entscheidungsdatum
29.09.2022
Rechtssatz
Art 1 Abs 2 des RB-EHB ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde.Artikel eins, Absatz 2, des RB-EHB ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde.
Bei europarechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch § 21 EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, die selbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.Bei europarechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch Paragraph 21, EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, die selbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134155
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20220929_OGH0002_0120OS00088_22S0000_001