Rechtssatz RS0134171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134171
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Norm
Krnt MSG §6 Abs2a litb
Krnt MSG §11 Abs1
Rechtssatz
Die § 6 Abs 2a lit b und § 11 Abs 1 Krnt-MSG sind dahin auszulegen, dass die Hinzurechnung der Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zum Einkommen nur dann zulässig ist, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden.Die Paragraph 6, Absatz 2 a, Litera b und Paragraph 11, Absatz eins, Krnt-MSG sind dahin auszulegen, dass die Hinzurechnung der Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zum Einkommen nur dann zulässig ist, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134171
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20221118_OGH0002_0060OB00192_22M0000_001