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Rechtssatz RS0134171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134171

Geschäftszahl

6Ob192/22m

Entscheidungsdatum

18.11.2022

Norm

Krnt MSG §6 Abs2a litb
Krnt MSG §11 Abs1

Rechtssatz

Die Paragraph 6, Absatz 2 a, Litera b und Paragraph 11, Absatz eins, Krnt-MSG sind dahin auszulegen, dass die Hinzurechnung der Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zum Einkommen nur dann zulässig ist, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die dieser als behinderter Mensch hat, im Rahmen der mit der Unterbringung erbrachten Leistungen vollends gesichert ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrags zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Sozialhilfe nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134171

Im RIS seit

20.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20221118_OGH0002_0060OB00192_22M0000_001