Rechtssatz RS0134173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134173
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Rechtssatz
§ 109 Abs 2 UG 2002 ist eng an den konkreten sachlichen Erfordernissen orientiert auszulegen. Dahingehend ist auch der letzte Halbsatz leg cit im Sinne einer engen Vorgabe für weitere Verlängerungen und Erweiterungen des Zeitraums für Teilzeitbeschäftigte zu interpretieren.Paragraph 109, Absatz 2, UG 2002 ist eng an den konkreten sachlichen Erfordernissen orientiert auszulegen. Dahingehend ist auch der letzte Halbsatz leg cit im Sinne einer engen Vorgabe für weitere Verlängerungen und Erweiterungen des Zeitraums für Teilzeitbeschäftigte zu interpretieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134173
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221024_OGH0002_008OBA00021_22D0000_001