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Rechtssatz RS0134176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134176

Geschäftszahl

15Os60/22w

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Rechtssatz

Wurde ein Verurteilter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, innerhalb der Rückfallsverjährungsfrist von zehn Jahren (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz zweiter Fall StGB) begangenen neuerlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil verbüßt hat, so hat diese Verurteilung bei einer aufgrund abermaliger Delinquenz vorzunehmenden neuerlichen Beurteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, StGB außer Betracht zu bleiben, sofern die Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz erster Fall StGB) dieser Folgeverurteilung früher endet als die zehnjährige Frist und kann daher nicht zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner abermaligen Delinquenz führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134176

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20220824_OGH0002_0150OS00060_22W0000_001