Rechtssatz RS0134176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134176
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Wurde ein Verurteilter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, innerhalb der Rückfallsverjährungsfrist von zehn Jahren (§ 39 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StGB) begangenen neuerlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil verbüßt hat, so hat diese Verurteilung bei einer aufgrund abermaliger Delinquenz vorzunehmenden neuerlichen Beurteilung nach § 39 Abs 2 StGB außer Betracht zu bleiben, sofern die Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren (§ 39 Abs 2 erster Satz erster Fall StGB) dieser Folgeverurteilung früher endet als die zehnjährige Frist und kann daher nicht zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner abermaligen Delinquenz führen.Wurde ein Verurteilter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, innerhalb der Rückfallsverjährungsfrist von zehn Jahren (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz zweiter Fall StGB) begangenen neuerlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er wenigstens zum Teil verbüßt hat, so hat diese Verurteilung bei einer aufgrund abermaliger Delinquenz vorzunehmenden neuerlichen Beurteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, StGB außer Betracht zu bleiben, sofern die Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz erster Fall StGB) dieser Folgeverurteilung früher endet als die zehnjährige Frist und kann daher nicht zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner abermaligen Delinquenz führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134176
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20220824_OGH0002_0150OS00060_22W0000_001