Rechtssatz RS0134180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134180
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN zu begründen.Abgesehen vom Fall völkerrechtlicher Immunität ist die unmittelbare exekutive Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen nicht erforderlich, um den Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN zu begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 170/22m
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 170/22m
Beisatz: Hier: Ein auf einer Liegenschaft lastendes – die Zwangsversteigerung (nur) für die Dauer seines Bestehens verhinderndes – rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der Annahme eines Vermögensgerichtsstands nach § 99 Abs 1 JN nicht entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134180
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221122_OGH0002_0040OB00170_22M0000_001