Rechtssatz RS0134182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134182
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Rechtssatz
§ 26 Abs 3 IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.Paragraph 26, Absatz 3, IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134182
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221124_OGH0002_0170OB00014_22S0000_002