Rechtssatz RS0134183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134183
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, ist dieser Streit in analoger Anwendung der Paragraphen 161, ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134183
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20221122_OGH0002_0020OB00104_22S0000_001