Rechtssatz RS0134198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134198
Entscheidungsdatum
21.10.2022
Norm
GRC Art50
AEUV Lissabon Art101
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats „dieselbe Tat“ betrifft, wegen der in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes geführt wird, kommt es darauf an, ob die bereits ergangene Entscheidung auf der „Feststellung“ eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats beruht.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 2/22p
Entscheidungstext OGH 21.10.2022 16 Ok 2/22p
Beisatz: Hier: Das Doppelbestrafungsverbot kommt nicht zur Anwendung, weil weder die beiden Bußgeldbescheide noch das Anhörungsschreiben des deutschen Bundeskartellamts erkennen lassen, dass der wettbewerbswidrige Zweck oder die wettbewerbswidrige Wirkung der Abrede hinsichtlich des österreichischen Hoheitsgebiets für die Verhängung der Geldbuße oder die Festlegung der Höhe maßgeblich gewesen wäre. (T1)
Schlagworte
„ne bis in idem“
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134198
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221021_OGH0002_0160OK00002_22P0000_001