Rechtssatz RS0134199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134199
Entscheidungsdatum
23.11.2022
Rechtssatz
„Vollzogen“ im Sinn des § 16 Abs 1 erster Satz StVG wird die Freiheitsstrafe in der hiefür zuständigen Justizanstalt und nicht in jener, in der sich der Strafgefangene (vorübergehend) tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (§ 16 StVG) richtet sich demzufolge nach dem Ort der zuständigen Justizanstalt, der nicht ident mit dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Strafgefangenen sein muss.„Vollzogen“ im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz StVG wird die Freiheitsstrafe in der hiefür zuständigen Justizanstalt und nicht in jener, in der sich der Strafgefangene (vorübergehend) tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (Paragraph 16, StVG) richtet sich demzufolge nach dem Ort der zuständigen Justizanstalt, der nicht ident mit dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Strafgefangenen sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134199
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221123_OGH0002_0130NS00071_22B0000_001