Rechtssatz RS0134200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134200
Entscheidungsdatum
12.12.2022
Rechtssatz
Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (hier: § 49 DSt) muss erklären, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und (hier) den Freispruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Feststellungen sie begehrt, widrigenfalls sie sich von den gesetzlichen Anfechtungskriterien entfernt.Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (hier: Paragraph 49, DSt) muss erklären, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und (hier) den Freispruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Feststellungen sie begehrt, widrigenfalls sie sich von den gesetzlichen Anfechtungskriterien entfernt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134200
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221212_OGH0002_0220DS00003_22V0000_001