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Rechtssatz RS0134201×

Rechtssatz RS0134201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134201

Geschäftszahl

11Os110/22v

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Rechtssatz

Für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG kommt es in subjektiver Hinsicht nicht auf den „Entschluss“ der Täter an, einen die Kriterien einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 2, StGB) erfüllenden – auf die Ausführung strafbarer Handlungen nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG durch eines oder mehrerer seiner Mitglieder gerichteten – Zusammenschluss „zu gründen“. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Täter die Tat nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG „als Mitglied“ einer solchen Vereinigung „begangen“ hat. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale in objektiver Hinsicht genügt dafür nicht, sie muss auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134201

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20221220_OGH0002_0110OS00110_22V0000_001