Rechtssatz RS0134203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134203
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Dem Arbeitgeber ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen; andernfalls würde ihm drohen, von einem Arbeitnehmer auf dessen Weitergeltung in Anspruch genommen und gleichzeitig vom Betriebsrat auf Unterlassung und/oder Beseitigung des rechtswidrig eingeführten Entgeltsystems geklagt zu werden.Dem Arbeitgeber ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen; andernfalls würde ihm drohen, von einem Arbeitnehmer auf dessen Weitergeltung in Anspruch genommen und gleichzeitig vom Betriebsrat auf Unterlassung und/oder Beseitigung des rechtswidrig eingeführten Entgeltsystems geklagt zu werden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 48/22z
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
Beisatz: Hier: Berufung des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit einer von ihm – ohne Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG – eingeführten Prämie für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, auf deren Feststellung als Entgeltanspruch davon betroffener Arbeitnehmer der Betriebsrat klagte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134203
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20221121_OGH0002_008OBA00048_22Z0000_001