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Rechtssatz RS0134204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134204

Geschäftszahl

8ObA48/22z

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Rechtssatz

Die Einordnung unter „akkordähnliche Prämien …, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen“ bedeutet im Ergebnis für Arbeitnehmer zweierlei. Einerseits wird den Arbeitnehmern in Betrieben mit Betriebsrat insoweit jede Dispositionsmöglichkeit entzogen. Sie können also keinerlei wirksame vertragliche Vereinbarungen dazu treffen und Entgeltansprüche erwerben. Andererseits kann der Arbeitgeber diese Entgeltleistung jederzeit einstellen, entweder weil sie nicht auf einer Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG beruht oder weil er die Betriebsvereinbarung jederzeit ohne Frist und Nachwirkung aufkündigen kann vergleiche Paragraph 96, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, ArbVG). Die Rechtfertigung der damit verbundenen Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Arbeitnehmer wird vom Gesetzgeber im Gesundheitsschutz gesehen und dadurch abgesichert, dass es sich um „akkordähnliche“ Prämien handeln muss, die auf den im Gesetz genannten Verfahren oder Methoden beruhen. Letztere Voraussetzung ist strikt auszulegen. Sind die Prämien hingegen frei nach der Einschätzung des Arbeitgebers gestaltet, unterliegen sie der Mitbestimmung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 16, ArbVG und ist den Arbeitnehmern insoweit nicht die Dispositionsbefugnis entzogen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 48/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
    Beisatz: Hier: Als akkordähnlich eingestufte „Umbauprämie“ für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, die jedoch nicht § 96 Abs 1 Z 4, sondern § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG unterliegt, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissens beruhte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134204

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20221121_OGH0002_008OBA00048_22Z0000_002