Rechtssatz RS0134210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134210
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Abs 2, 4 und 5) oder privilegierende (Abs 3) Umstände anzunehmen waren.Die Voraussetzungen der Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Absatz 2, 4 und 5) oder privilegierende (Absatz 3,) Umstände anzunehmen waren.
Entscheidungstexte
- 11 Os 121/22m
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 121/22m
Beisatz: Dass die Schuldsprüche im vorangegangenen Urteil neben dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG (und den Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 und [teils] Z 3 SMG) zusätzlich – weil die privilegierenden besonderen Schuldmerkmale erfüllt waren – auch nach § 28a Abs 3 zweiter Fall (iVm § 27 Abs 5) SMG ergingen, ändert – entgegen der vom Schöffengericht vertretenen Ansicht – nichts am Vorliegen einer früheren Verurteilung wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134210
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20221220_OGH0002_0110OS00121_22M0000_001