Rechtssatz RS0134212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134212
Entscheidungsdatum
19.10.2022
Rechtssatz
Schon aus der systematischen Einordnung des Auftrags zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags nach dem zweiten Satz des § 196 Abs 2 StPO in das 10. Hauptstück der StPO folgt, dass sich der Bezugspunkt dieser Bestimmung von jenem der Regelungen des 18. Hauptstücks der StPO über die „Kosten des Strafverfahrens“ (§§ 380 bis 395 StPO) unterscheidet. Anders als Letztere bezieht sich § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO nämlich nicht auf Straftaten (vgl § 1 Abs 1 StPO), sondern auf den Antrag auf Fortführung.Schon aus der systematischen Einordnung des Auftrags zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags nach dem zweiten Satz des Paragraph 196, Absatz 2, StPO in das 10. Hauptstück der StPO folgt, dass sich der Bezugspunkt dieser Bestimmung von jenem der Regelungen des 18. Hauptstücks der StPO über die „Kosten des Strafverfahrens“ (Paragraphen 380 bis 395 StPO) unterscheidet. Anders als Letztere bezieht sich Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO nämlich nicht auf Straftaten vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, StPO), sondern auf den Antrag auf Fortführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134212
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20221019_OGH0002_0130OS00092_22M0000_001