Rechtssatz RS0134216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134216
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Norm
ABGB §1168
ZPO §226
ÖNorm B 2110 idF 2013
Rechtssatz
Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.Auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts in Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB („Wurde er … verkürzt, …“) sind für die erfolgreiche Geltendmachung von Mehrkostenforderungen die Behauptung und der Beweis von konkret entstandenen Mehrkosten erforderlich. Es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarung für den Verzögerungszeitraum (zB durch Heranziehung des vereinbarten Stundensatzes) fortzuschreiben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 136/22a
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 6 Ob 136/22a
Beisatz: Hier: COVID-19-Pandemie – Mehrkosten am Bau: Anschaffungskosten von Schutzmasken und Leistungsabfall durch das Tragen, Anschaffungskosten von Desinfektionsmittel und Zeitaufwand des Desinfizierens, Mehrkosten für Einzel- statt Doppelzimmer. (T1)
- 4 Ob 200/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 200/24a
Beisatz: Eine reine Preiserhöhung ohne Leistungsänderung im Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrags ist von Pkt 7 der ÖNORM B 2110 nicht gedeckt, s dazu RS0142777. (T2)
Beisatz: Hier: behauptete außergewöhnliche Preissteigerungen am Stahlmarkt aufgrund des Ukraine-Kriegs. (T3)
Schlagworte
Entschädigung; Zeitverlust
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134216
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20221221_OGH0002_0060OB00136_22A0000_002