Rechtssatz RS0134219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134219
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert.Der Auffangtatbestand des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach Paragraph 938, ABGB erfüllen und daher unter Paragraph 781, Absatz eins, ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert.
Schlagworte
Hinzurechnung / Anrechnung Schenkung, Schenkungsabsicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134219
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20221213_OGH0002_0020OB00184_22F0000_001