Rechtssatz RS0134225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134225
Entscheidungsdatum
15.12.2022
Rechtssatz
Ist der Erfolg der gegen den Exekutionstitel verstoßenden Handlung (§ 355 EO) österreichweit eingetreten, so hat der Betreibende – ohne dass es einer Ordination bedürfte – die Wahl, welches Bezirksgericht er als örtlich zuständig in Anspruch nimmt.Ist der Erfolg der gegen den Exekutionstitel verstoßenden Handlung (Paragraph 355, EO) österreichweit eingetreten, so hat der Betreibende – ohne dass es einer Ordination bedürfte – die Wahl, welches Bezirksgericht er als örtlich zuständig in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134225
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20221215_OGH0002_0030OB00207_22W0000_001