Rechtssatz RS0134226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134226
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
§ 5 Abs 3 EIRAG ist so zu verstehen, dass eine Eignungsprüfung iSd EIRAG nur für solche dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte erforderlich ist, die nicht auch die österreichische Anwaltsprüfung abgelegt haben; für dienstleistende europäische Anwälte, die diese Prüfung absolviert haben, gilt – ebenso wie für Absolventen der Eignungsprüfung – § 5 Abs 1 und 2 EIRAG nicht, sodass sie keines Einvernehmensrechtsanwalts bedürfen.Paragraph 5, Absatz 3, EIRAG ist so zu verstehen, dass eine Eignungsprüfung iSd EIRAG nur für solche dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte erforderlich ist, die nicht auch die österreichische Anwaltsprüfung abgelegt haben; für dienstleistende europäische Anwälte, die diese Prüfung absolviert haben, gilt – ebenso wie für Absolventen der Eignungsprüfung – Paragraph 5, Absatz eins und 2 EIRAG nicht, sodass sie keines Einvernehmensrechtsanwalts bedürfen.
Schlagworte
Postulationsfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134226
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20221220_OGH0002_0040OB00192_22X0000_001