Rechtssatz RS0134227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134227
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Norm
DBO Diözese Feldkirch §13 Abs3
Rechtssatz
Die Regelung des § 13 Abs 3 DBO, wonach sich die Zusatzpension nach dem „zuletzt bezogenen Bruttomonatsbezug ohne sonstige Zulagen“ richtet, ist dahin auszulegen, dass nur die festen Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzpension heranzuziehen sind, während zusätzliche Leistungen, die der Dienstnehmer nur aufgrund wechselnder Gegebenheiten bezogen hat, außer Betracht bleiben sollen. Bei der Zusatzpension sind deshalb nur jene Zulagen zu berücksichtigen, die sich schon aus der Einstufung in das Gehaltsschema ergeben und deshalb mit dem Gehalt untrennbar verbunden sind, wie dies etwa auf die „Dienstalterzulage“ und die „allgemeine Zulage“ zutrifft. Demgegenüber müssen Zulagen, die von wechselnden Gegebenheiten abhängen, bei der Zusatzpension als „sonstige Zulagen“ außer Betracht bleiben, wie dies insbesondere auf die Haushaltszulage und die in der DBO gar nicht geregelte Funktionszulage zutrifft.Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, DBO, wonach sich die Zusatzpension nach dem „zuletzt bezogenen Bruttomonatsbezug ohne sonstige Zulagen“ richtet, ist dahin auszulegen, dass nur die festen Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzpension heranzuziehen sind, während zusätzliche Leistungen, die der Dienstnehmer nur aufgrund wechselnder Gegebenheiten bezogen hat, außer Betracht bleiben sollen. Bei der Zusatzpension sind deshalb nur jene Zulagen zu berücksichtigen, die sich schon aus der Einstufung in das Gehaltsschema ergeben und deshalb mit dem Gehalt untrennbar verbunden sind, wie dies etwa auf die „Dienstalterzulage“ und die „allgemeine Zulage“ zutrifft. Demgegenüber müssen Zulagen, die von wechselnden Gegebenheiten abhängen, bei der Zusatzpension als „sonstige Zulagen“ außer Betracht bleiben, wie dies insbesondere auf die Haushaltszulage und die in der DBO gar nicht geregelte Funktionszulage zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134227
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20221121_OGH0002_008OBA00065_22Z0000_001