Rechtssatz RS0134229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134229
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs 2 Z 1a MRG kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, die ihn in die Lage versetzen, das Wohnangebot mit sozialpädagogischen Betreuungsleistungen für den konkreten Mieter zu verbinden. Kommt das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es aus nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht vollständig sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 1a MRG nicht entgegen.Für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, die ihn in die Lage versetzen, das Wohnangebot mit sozialpädagogischen Betreuungsleistungen für den konkreten Mieter zu verbinden. Kommt das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es aus nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht vollständig sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG nicht entgegen.
Schlagworte
Sozialpädagogisch betreutes Wohnen, Vollausnahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134229
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20221220_OGH0002_0040OB00205_22H0000_001