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Rechtssatz RS0134229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134229

Geschäftszahl

4Ob205/22h

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, die ihn in die Lage versetzen, das Wohnangebot mit sozialpädagogischen Betreuungsleistungen für den konkreten Mieter zu verbinden. Kommt das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es aus nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht vollständig sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialpädagogisch betreutes Wohnen, Vollausnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134229

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20221220_OGH0002_0040OB00205_22H0000_001