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Rechtssatz RS0134230×

Rechtssatz RS0134230

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134230

Geschäftszahl

10ObS76/22g

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Rechtssatz

Durch die Krankenbehandlung soll nicht die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, sondern die Fähigkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden, die mit dem Dienstgeber konkret vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Das ist bei einem Dienstnehmer, der sich zu Diensten verpflichtet, die er von Anfang an nicht leisten kann, nicht möglich. Eine nie (uneingeschränkt) vorhandene Dienstfähigkeit, mag sie auch auf einem regelwidrigen Körperzustand beruhen, kann weder wiederhergestellt noch besser gemacht werden. Es besteht zwar ein Anspruch bei Vorliegen einer Krankheit, er orientiert sich aber an den Zielen des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG, für deren Erreichen unter Umständen Behandlungen nicht notwendig sind, die bei der Beeinträchtigung besonderer beruflicher Anforderungen als unentbehrlich oder unvermeidbar zu erbringen wären.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 76/22g
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 76/22g
    Beisatz: Hier: Laserbehandlung statt Kontaktlinsen bei einem Berufssoldat im Jagdkommando. (T1)

Schlagworte

Krankenbehandlung, Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134230

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20230117_OGH0002_010OBS00076_22G0000_001