Rechtssatz RS0134230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134230
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Durch die Krankenbehandlung soll nicht die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, sondern die Fähigkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden, die mit dem Dienstgeber konkret vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Das ist bei einem Dienstnehmer, der sich zu Diensten verpflichtet, die er von Anfang an nicht leisten kann, nicht möglich. Eine nie (uneingeschränkt) vorhandene Dienstfähigkeit, mag sie auch auf einem regelwidrigen Körperzustand beruhen, kann weder wiederhergestellt noch besser gemacht werden. Es besteht zwar ein Anspruch bei Vorliegen einer Krankheit, er orientiert sich aber an den Zielen des § 133 Abs 2 ASVG, für deren Erreichen unter Umständen Behandlungen nicht notwendig sind, die bei der Beeinträchtigung besonderer beruflicher Anforderungen als unentbehrlich oder unvermeidbar zu erbringen wären.Durch die Krankenbehandlung soll nicht die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, sondern die Fähigkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden, die mit dem Dienstgeber konkret vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Das ist bei einem Dienstnehmer, der sich zu Diensten verpflichtet, die er von Anfang an nicht leisten kann, nicht möglich. Eine nie (uneingeschränkt) vorhandene Dienstfähigkeit, mag sie auch auf einem regelwidrigen Körperzustand beruhen, kann weder wiederhergestellt noch besser gemacht werden. Es besteht zwar ein Anspruch bei Vorliegen einer Krankheit, er orientiert sich aber an den Zielen des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG, für deren Erreichen unter Umständen Behandlungen nicht notwendig sind, die bei der Beeinträchtigung besonderer beruflicher Anforderungen als unentbehrlich oder unvermeidbar zu erbringen wären.
Schlagworte
Krankenbehandlung, Arbeitsfähigkeit, Dienstfähigkeit, Krankheit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134230
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20230117_OGH0002_010OBS00076_22G0000_001